Gesetzliche Betreuungen können eingerichtet werden, wenn Menschen, die aufgrund einer psychischen Erkrankung und/oder körperlichen sowie geistigen Behinderung zeitweise oder auf Dauer nicht mehr in der Lage sind, ihre Angelegenheiten selbstständig zu regeln. In solchen Fällen wird vom Amtsgericht/Betreuungsgericht ein*e gesetzliche*r Betreuer*in bestellt, welche*r im Rahmen von festgelegten Aufgabenkreisen mit und für jene Person handelt und diese zugleich unterstützt, ein größtmögliches Maß an Selbstbestimmung aufrechtzuerhalten.

Wie kann ein Antrag für eine gesetzliche Betreuung gestellt werden?

Grundsätzlich gilt: Jede volljährige Person kann für sich selbst eine Betreuung beim Amtsgericht/Betreuungsgericht beantragen. Möglich ist auch, dass Dritte einen entsprechenden Antrag stellen, z.B. Verwandte, Ärzt*innen oder Mitarbeiter*innen von Sozial- oder Pflegediensten. Hierfür wird ein ärztliches Attest benötigt, in welchem bescheinigt wird, dass aufgrund einer Erkrankung und/oder Behinderung eine gesetzliche Betreuung notwendig ist. Ob eine entsprechende Betreuung sinnvoll ist oder ggf. aber andere Beratungs- oder Betreuungsangebote in Betracht kommen, wird dann von der Betreuungsstelle der StädteRegion Aachen geprüft.

Die gesetzliche Betreuung wird durch das Amtsgericht immer befristet. Sie kann verlängert oder aber auf Antrag jederzeit aufgehoben werden.

Bei der Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung werden vom Amtsgericht/Betreuungsgericht Aufgabenkreise festgelegt. Diese können sein:

  • Gesundheitsfürsorge
  • Aufenthaltsbestimmung
  • Mietangelegenheiten
  • Vermögenssorge
  • Ämter- und Behördenangelegenheiten

Weitere Informationen finden Sie hier.

 

Quelle: Bundesministerium der Justiz/Bayrisches Staats-Ministerium Justiz (Stand 2022)